
Ja. Viele Banken zahlen vor endgültiger Grundbucheintragung aus, wenn der Notar die Rangsicherung der Grundschuld schriftlich bestätigt und alle Treuhandauflagen erfüllt sind. Diese „Rangbestätigung“ ersetzt nicht die Eintragungsnachricht, überbrückt aber die Wartezeit beim Grundbuchamt. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.
Die notarielle Rangbestätigung (auch Rangbescheinigung) bestätigt, dass der Eintragungsantrag für die Grundschuld gestellt ist und der vereinbarte Rang (meist 1. Rang) gesichert wird; damit kann die Bank vorläufig auszahlen. Voraussetzung sind üblicherweise: Auflassungsvormerkung im Grundbuch, vorliegende Löschungsbewilligungen vorrangiger Rechte (sofern betroffen), die Grundschuldbestellungsurkunde, sowie die Treuhand-/Valutierungsauflagen der Bank (Zahlung direkt an den Notar/Verkäufer). Die Rangbestätigung verkürzt Wartezeiten von teils mehreren Wochen, die zwischen Antragstellung und Eintragungsnachricht des Grundbuchamts liegen; sie ist besonders hilfreich bei Kaufpreisfälligkeit oder Bautenständen im Neubau. Wichtig: Die Auszahlung bleibt meist bedingt – der Notar muss die endgültige Eintragung nachreichen; bei Abweichungen (Rang, Belastungen) kann die Bank Nachbesserungen verlangen. Nicht jede Bank akzeptiert jede Formulierung; Institutsrichtlinien unterscheiden sich (z. B. Wortlaut, Beifügung von Anträgen, Fristen). Kosten fallen typischerweise als Notargebühr für die Bescheinigung an; im Verhältnis zu möglichen Bereitstellungszinsen oder Verzugsfolgen ist das oft wirtschaftlich. Fazit: Wo die Bank es zulässt und die Unterlagenlage sauber ist, beschleunigt die Rangbestätigung die valutare Auszahlung spürbar, ohne das Sicherheitenprinzip zu unterlaufen. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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