
Im deutschen Immobilienrecht gibt es keinen inhaltlichen Unterschied: Der Verkehrswert (§ 194 BauGB) und der Marktwert (EU-/ImmoWertV-Begriff) meinen dasselbe. In der Praxis nutzen Banken und Gutachter beide Begriffe synonym. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB gesetzlich definiert: Er entspricht dem Preis, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Die aktuelle ImmoWertV verwendet den Begriff Marktwert als gleichbedeutend; in deutschen Gutachten steht daher oft „Verkehrswert (Marktwert)“. Entscheidend ist, dass beide Begriffe auf objektive, marktorientierte Ableitung aus Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren abzielen. Nicht zu verwechseln sind Markt-/Verkehrswert mit dem Kaufpreis (tatsächlich gezahlter Preis, kann abweichen), dem Angebotspreis (Wunsch des Verkäufers) oder dem Beleihungswert (sicherheitsorientierter, häufig niedrigerer Bankwert). Für Finanzierungen orientieren sich Banken zwar an Gutachten zum Markt-/Verkehrswert, setzen für die Kreditrisikosteuerung aber zusätzlich internen Abschlägen/Beleihungswerten an. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung :
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung :
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
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