
Die Auflassungsvormerkung ist ein Sicherungseintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung „reserviert“. Sie verhindert Zwischenverfügungen (Weiterverkauf, neue Belastungen) und ist regelmäßig Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.
Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ist ein dinglicher Sicherungsmechanismus im Grundbuch, der den künftigen Eigentumsübergang zugunsten des Käufers absichert. Mit Eintragung in Abteilung II wird jede spätere Verfügung des Verkäufers – etwa ein Weiterverkauf, eine zusätzliche Grundschuld oder eine Dienstbarkeit – relativ unwirksam, soweit sie den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigt. Für Banken ist die Vormerkung ein Fälligkeitskriterium: Erst wenn sie eingetragen ist und Lastenfreistellung gesichert ist, wird die Fälligkeitsmitteilung versandt. Sie wirkt rangwahrend: Der Zeitpunkt der Eintragung bestimmt die Priorität gegenüber späteren Rechten. Typischer Ablauf: Beurkundung → Notar beantragt Vormerkung → Grundbuchamt trägt ein → danach Kaufpreiszahlung und spätere Eigentumsumschreibung. Ohne Vormerkung bestünde das Risiko, dass zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung nachteilige Zwischenakte erfolgen. Kosten fallen nach GNotKG (Notar/Grundbuch) an; sie sind im Rahmen der üblichen Nebenkosten einzuplanen. Wichtig: Die Vormerkung überträgt noch kein Eigentum, sondern sichert den Anspruch auf Eigentum bis zur Auflassung und endgültigen Umschreibung. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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