
Die MaBV schreibt vor, dass Zahlungen beim Bauträgerkauf nur in wertentsprechenden Raten nach Baufortschritt geleistet werden dürfen und legt zulässige Höchstquoten je Bauabschnitt fest. Außerdem dürfen Zahlungen erst fließen, wenn Sicherungen (z. B. Auflassungsvormerkung/Lastenfreistellung oder gleichwertige Sicherheit) vorliegen. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.
Die MaBV regelt, wann und in welcher Höhe der Bauträger Kaufpreisraten anfordern darf: Raten sind streng an definierte Bautenstände geknüpft und dürfen den Wert des erreichten Baufortschritts nicht überschreiten. Dazu nennt die Verordnung einen abschließend geregelten Ratenplan mit Höchstanteilen (z. B. für Rohbau, Dach, Fenster, Innenausbau, Fassade, Außenanlagen); freie Vorauszahlungen sind unzulässig. Voraussetzungen für die erste Zahlung sind rechtliche Sicherungen (typisch: Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung/Löschungsbewilligungen bzw. gleichwertige Sicherheiten), damit das Objekt belastungsfrei auf den Käufer übertragen werden kann. Jede weitere Rate darf der Bauträger erst nach objektiv feststellbarem Baufortschritt verlangen; Nachweise (z. B. Bautenstandsbestätigung) sind üblich und werden häufig von Banken verlangt, bevor sie freigeben. Schlussrate(n) werden erst bei Fertigstellung/Abnahme fällig; Einbehalte bei Mängeln können vertraglich vereinbart werden, ohne die MaBV-Systematik zu durchbrechen. Für Käufer bedeutet das Liquiditäts- und Insolvenzsicherung: Sie zahlen parallel zum Wertzuwachs, nicht im Voraus. Für die Finanzierung heißt das: Die Bank ruft und prüft ratenweise; ein sauberer Zahlungsplan und Nachweise beschleunigen die Freigabe. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung :
Worte sind Worte,
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Daher unsere Empfehlung :
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