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Welche Behördengenehmigungen (Vorkaufsrecht, Baugenehmigung) sollte ich vorab anstoßen, um die Fälligkeit nicht zu verlieren ?

Kurzversion

Wesentlich sind das Negativzeugnis zum kommunalen Vorkaufsrecht (bzw. Verzicht) und – bei Neubau/Um- oder Nutzungsänderung – die Baugenehmigung oder mindestens ein positiver Bauvorbescheid; in Sanierungs-/Erhaltungssatzungsgebieten kommen Zusatzgenehmigungen hinzu. Starten Sie diese Anträge unmittelbar nach Beurkundung bzw. schon vorher per Vorprüfung, damit die Fälligkeitsmitteilung nicht an behördlichen Fristen scheitert. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Für Bestandskäufe außerhalb besonderer Gebiete reicht meist das Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht; dessen Bearbeitungsfenster liegt häufig bei 2–8 Wochen, weshalb der Antrag sofort nach Beurkundung gestellt werden sollte. Liegt die Immobilie in einem Sanierungsgebiet oder sozialen Erhaltungsbereich (Milieuschutz), ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung (z. B. nach § 144 BauGB) nötig; ohne diese genehmigten Verzichtserklärungen stellen Notare die Fälligkeitsmitteilung oft nicht aus. Bei Neubau, Aufstockung, Anbau oder Nutzungsänderung verlangt die Bank für die erste Auszahlung entweder die Baugenehmigung oder mindestens einen Bauvorbescheid; daher ist eine Vorab-Bauvoranfrage sinnvoll, wenn das Verfahren länger dauern kann. Besondere Konstellationen können weitere Zustimmungen erfordern: Denkmalschutz (bei Veränderungen), Teilung/Abgeschlossenheit (bei Neu- oder Nach-Teilung), Erschließung/Anschlussgenehmigungen sowie ggf. Vorkaufsrechte Dritter (z. B. Erbbaurechtsgeber). Praktisch beschleunigend wirken: Voranfragen mit vollständigen Unterlagen, frühzeitige Klärung der Gebietssatzungen beim Stadtplanungsamt, parallele Beantragung von Negativzeugnis und ggf. Sanierungsgenehmigung, sowie im Neubau die Bauvoranfrage noch vor dem endgültigen Bauantrag. Stimmen Sie Kaufpreisfälligkeit und bereitstellungszinsfreie Zeit mit den realistischen Behördenfristen ab und verankern Sie im Vertrag klare Fälligkeitsvoraussetzungen, damit Auszahlungen trotz laufender Verfahren nicht ins Stocken geraten. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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Stand : 01.10.2025 - Fachlich geprüft von der Redaktion der Deutsche Immobilienfinanzierungen.