FAQ

Immobilien

Welche Genehmigungen/Zustimmungen verzögern die Fälligkeit (Vorkaufsrecht, WEG-Beschlüsse) ?

Kurzversion

Häufig bremsen das Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht, die WEG-Verwalterzustimmung zur Veräußerung (falls in der Teilungserklärung vorgesehen) sowie behördliche Genehmigungen in Sanierungs-/Milieuschutzgebieten die Kaufpreisfälligkeit. Klären Sie diese Punkte frühzeitig an und benennen Sie sie im Kaufvertrag präzise als Fälligkeitsvoraussetzungen – wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Für die Kaufpreisfälligkeit verlangt der Notar regelmäßig: Eintragung der Auflassungsvormerkung und Vorliegen aller Genehmigungen/Zustimmungen. Typische Verzögerer sind: (1) Gemeindliches Vorkaufsrecht: Das Negativzeugnis (Vorkaufsrechtsverzicht) der Gemeinde ist oft Pflicht; Bearbeitungszeiten variieren je nach Amt, in Sanierungs-/Milieuschutzgebieten zusätzlich § 144 BauGB-Genehmigung erforderlich. (2) WEG-Verwalterzustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG, sofern die Teilungserklärung dies verlangt; ohne schriftliche Zustimmung keine Fälligkeit. (3) Zustimmung Erbbaurechtsgeber (bei Erbbaurechten) und ggf. Grundstücksverkehrs-/Denkmalschutz-Genehmigungen je nach Landes-/Kommunalrecht. (4) Löschungs-/Freigabeerklärungen für im Grundbuch lastende Rechte (z. B. alte Grundschulden, Nießbrauch, Wohnrechte), wenn deren Fortbestand vertraglich nicht übernommen wird. (5) Besondere kommunale Auflagen (Milieuschutzsatzung, Erhaltungssatzung) sowie Zustimmungen von Betreuungs-/Familiengericht bei geschäftsunfähigen Beteiligten. WEG-Themen, die indirekt bremsen: ungeklärte Sondernutzungsrechte, Sonderumlagen-/Beschlusslagen mit Zahlungsverpflichtungen sowie fehlende Protokolle/Verwalterbestätigungen, wenn sie als Vertragsanlage/Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart sind. Praxis-Tipp: Bereits vor Beurkundung Abfrage beim Amt/Verwalter starten, Antragsformulare vorbereiten, Anschriften/Aktenzeichen im Vertrag nennen und realistische Fristen (z. B. 3–6 Wochen) vereinbaren; bei Eilfällen Direktzahlung statt Anderkonto und Notar-Rangbestätigung mit der finanzierenden Bank abstimmen. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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Stand : 01.10.2025 - Fachlich geprüft von der Redaktion der Deutsche Immobilienfinanzierungen.