FAQ

Bauträger

Welche Gewährleistungsrechte habe ich bei Mängeln gegenüber Bauträgern ?

Kurzversion

Gegenüber Bauträgern haben Käufer Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Selbstvornahme mit Kostenerstattung/Vorschuss, Minderung, Schadensersatz und bei gravierenden Mängeln Rücktritt – regelmäßig mit 5 Jahren Verjährung ab Abnahme (VOB/B: meist 4 Jahre, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung). Für Gemeinschaftseigentum gelten Ansprüche der WEG; Sondereigentum macht der einzelne Käufer geltend. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Der Bauträger schuldet eine mangelfreie Herstellung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum; rechtlich greifen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB. Primär ist die Nachbesserung zu verlangen, wofür Sie eine schriftliche Mängelanzeige mit konkreter Beschreibung und angemessener Frist (typisch 14–28 Tage je nach Schwere) setzen. Bleibt die Nachbesserung aus oder ist sie fehlgeschlagen, kommen Selbstvornahme (§ 637 BGB) mit Kostenerstattung bzw. Vorschuss, Minderung, Schadensersatz oder bei wesentlichen Mängeln Rücktritt in Betracht. Die Verjährung beträgt bei Bauträgerverträgen regelmäßig 5 Jahre ab Abnahme; nur wenn VOB/B wirksam vereinbart wurde, gilt meist 4 Jahre – prüfen Sie die Vertragsklauseln. Wichtig ist die Trennung der Abnahmen: Sondereigentum (Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Leitungen) werden oft separat abgenommen; Ansprüche fürs Gemeinschaftseigentum macht regelmäßig die WEG/der Verwalter geltend, ggf. nach Abtretung durch die Erwerber. Arglist des Bauträgers (z. B. verschwiegene Mängel) hebt Haftungsbeschränkungen auf und verlängert die Durchsetzungsmöglichkeiten. Sichern Sie Beweise (Fotos, Protokolle, Sachverständigengutachten) und achten Sie auf Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, Anerkenntnis oder gerichtliche Schritte. Praxistauglich sind vertragliche Sicherheiten (z. B. 5 % Gewährleistungsbürgschaft oder Einbehalt), sofern vereinbart; die MaBV regelt Zahlungen nach Baufortschritt, ersetzt aber nicht Ihre Gewährleistungsrechte. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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Stand : 01.10.2025 - Fachlich geprüft von der Redaktion der Deutsche Immobilienfinanzierungen.