Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB

Was ist die Bedeutung von Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB?

Kurzversion

Die Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB ist erforderlich, wenn ein Ehegatte ein Geschäft tätigt, durch das er sich über sein gesamtes Vermögen verfügt. Ohne diese Einwilligung ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam. Die Vorschrift soll den anderen Ehegatten vor existenzbedrohenden Entscheidungen schützen.

ausführliche Erklärung

Die Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB ist eine besondere Schutzvorschrift im deutschen Familienrecht und gilt für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach dieser Norm darf ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft, das sein gesamtes Vermögen betrifft, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam abschließen. Der Begriff „Verfügung über das Vermögen im Ganzen“ ist dabei so zu verstehen, dass das Rechtsgeschäft den wesentlichen Teil des Vermögens des handelnden Ehegatten betrifft – in der Regel mehr als 85 bis 90 % des Gesamtvermögens. Diese Regelung greift häufig bei Immobilienverkäufen oder Schenkungen von Immobilien, wenn der verkaufende Ehegatte kaum weiteres nennenswertes Vermögen besitzt. Wird die Einwilligung nicht eingeholt, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann durch Verweigerung der Einwilligung endgültig unwirksam werden. Die Einwilligung kann sowohl vor als auch nach dem Abschluss des Geschäfts erfolgen, sie muss aber in schriftlicher Form vorliegen. Notare haben bei solchen Transaktionen eine besondere Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen des §1365 BGB vorliegen und ob die Einwilligung ordnungsgemäß erteilt wurde. Die Norm soll verhindern, dass ein Ehegatte das Vermögen der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Umfang reduziert, der die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet, ohne dass der andere Ehepartner zustimmt.

Beispiel

Ein Ehepaar lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann besitzt ein Einfamilienhaus im Alleineigentum mit einem Marktwert von 950.000 Euro. Weitere nennenswerte Vermögenswerte besitzt er nicht. Er möchte das Haus verkaufen und schließt einen Kaufvertrag beim Notar. Da dieses Geschäft sein gesamtes Vermögen betrifft, ist die Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB erforderlich. Ohne die Einwilligung der Ehefrau wäre der Kaufvertrag schwebend unwirksam, was das gesamte Immobiliengeschäft gefährden könnte.

Zusammenfassung

Die Ehegatteneinwilligung nach §1365 BGB ist bei Geschäften über das gesamte Vermögen eines Ehegatten erforderlich. Sie schützt die wirtschaftliche Basis der Ehegemeinschaft. Ohne diese Einwilligung kann ein Immobilienverkauf rechtlich unwirksam sein.

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