Urkundenausfertigung
Was ist die Bedeutung von Urkundenausfertigung?
Kurzversion
Die Urkundenausfertigung ist ein offizielles Exemplar der notariellen Urkunde mit dem gleichen rechtlichen Gewicht wie das Original. Sie wird nur vom Notar erstellt und enthält einen Ausfertigungsvermerk, der die Echtheit und die Wirksamkeit bestätigt. Die Urkundenausfertigung kann gegenüber Gerichten und Behörden als verbindlicher Nachweis verwendet werden.
ausführliche Erklärung
Die Urkundenausfertigung ist eine von einem Notar hergestellte und autorisierte Kopie der Urschrift einer notariellen Urkunde, die mit einem sogenannten Ausfertigungsvermerk versehen ist. Im Gegensatz zur Urkundenabschrift, die lediglich den Inhalt wiedergibt, ersetzt die Urkundenausfertigung das Original rechtlich vollständig und hat die gleiche Beweiskraft wie die Urschrift. Sie wird benötigt, wenn eine Partei ihre Rechte aus der Urkunde rechtlich geltend machen will, zum Beispiel zur Vollstreckung oder zur Vorlage bei einer Behörde oder Bank. Der Notar darf nur eine Ausfertigung je Berechtigtem erteilen, und diese ist mit einem besonderen Vermerk versehen, der die Ausfertigung ausdrücklich als solche kennzeichnet. Enthält die Urschrift Vollstreckungsklauseln – etwa in einem notariellen Kaufvertrag mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – ist es allein die Urkundenausfertigung, die dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglicht. Die Urkundenausfertigung wird häufig im Immobilienrecht benötigt, beispielsweise bei der Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder zur Vorlage bei Kreditinstituten. Die rechtliche Bedeutung ist deshalb besonders hoch, da Gerichte und Behörden grundsätzlich nur Ausfertigungen als vollwertigen Nachweis anerkennen, wenn es um die rechtliche Wirkung des Inhalts geht. Nur der Notar, der die Urschrift verwahrt, ist berechtigt, eine Urkundenausfertigung zu erstellen. Diese wird entsprechend registriert und dokumentiert.
Beispiel
Ein Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus in Köln. Der notarielle Kaufvertrag enthält eine Unterwerfungsklausel, durch die sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreises unterwirft. Nach der Beurkundung bewahrt der Notar die Urschrift des Kaufvertrages in seiner Urkundensammlung auf. Zur Vorlage beim Grundbuchamt und zur Absicherung der Bank wird vom Notar eine Urkundenausfertigung erstellt und mit einem Ausfertigungsvermerk versehen. Nur mit dieser Urkundenausfertigung kann der Käufer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden und die finanzierende Bank die Auszahlung des Darlehens veranlassen.
Zusammenfassung
Die Urkundenausfertigung ist eine vom Notar erstellte Kopie der Urschrift mit rechtlicher Originalwirkung. Sie dient der Vorlage bei Behörden, Banken oder zur Vollstreckung. Die Urkundenausfertigung ersetzt rechtlich das Original und ist im Immobilienrecht unverzichtbar.
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